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StMUV - Tätigkeitsfelder

Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz

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Wasser ist die Grundlage allen Lebens. Neben seiner generellen ökologischen Bedeutung dient Wasser unterschiedlichen Nutzungen, insbesondere der Versorgung zu Trink- und Gebrauchszwecken. Der Schutz des Grundwassers und der Gewässer als wichtiger Bestandteil des Naturhaushaltes ist für die Gesundheit der Bevölkerung, zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und als Voraussetzung für wirtschaftliche Entwicklung unverzichtbar.

Die drei Hauptziele der bayerischen Wasserwirtschaft sind deshalb,

  • das Wasser als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tier und Pflanze zu schützen,
  • dem Menschen eine verantwortungsvolle Nutzung des Wassers zu ermöglichen und
  • vor den Gefahren des Wassers zu schützen.

Für die Umsetzung dieser Ziele engagieren sich Fachleute im Umweltministerium, an den 17 Wasserwirtschaftsämtern, am Landesamt für Umwelt, an 7 Regierungen und in 96 Landkreisen und kreisfreien Städten.

Bayern ist ein wasserreiches Land, wenn auch die Verteilung sehr unterschiedlich ist. Insgesamt durchziehen etwa 100.000 Kilometer Flüsse und Bäche das Land. Über 150 größere natürliche Seen und 23 staatliche Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken gibt es.

Durch jahrzehntelange Bemühungen der Kommunen und des Freistaates Bayern im Gewässerschutz konnte die Qualität der Gewässer entscheidend verbessert werden.

Die wasserwirtschaftlichen Ziele werden zunehmend auch durch Vorgaben der EU bestimmt. Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zum Beispiel bedeutet den Durchbruch zu einem umfassenden, wirksamen Gewässerschutz in Europa, zum Nutzen von Mensch und Natur. Sie ordnet, vereinheitlicht und vernetzt den Schutz aller Gewässer, vom Grundwasser über die Seen und Fließgewässer bis zu den Küstengewässern. Alle Gewässer der Europäischen Union sollen bis 2015 in einem „guten Zustand“ sein.

Die wasserwirtschaftlichen Grundsätze

Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung und ist seit jeher Grundprinzip wasserwirtschaftlichen Handelns. Es prägt das gesamte Wasserrecht. Die Gewässer sind danach als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.

Verursacherprinzip

Das Verursacherprinzip geht davon aus, dass die Verursacher von Umweltbelastungen im Prinzip auch die Kosten der von ihnen verursachten Umweltbelastung zu tragen haben. Nach dem Verursacherprinzip hat z.B. jeder, der Abwasser erzeugt, für dessen Behandlung aufzukommen und alle Kosten, einschließlich der Folgekosten zu übernehmen. Auch die an den Staat zu zahlende Abwasserabgabe, die als Ausgleich für die Restverschmutzung des eingeleiteten Abwassers gesehen werden kann, kann als Anwendung des Verursacherprinzips betrachtet werden.

Kooperationsprinzip

Verantwortliches wasserwirtschaftliches Handeln ist Aufgabe aller geworden. Der Staat kann Umweltverantwortung nicht allein übernehmen. Die Staatsregierung setzt deshalb bei der Verwirklichung ihrer umweltpolitischen Ziele soweit wie möglich auf die eigenverantwortliche Mitarbeit aller gesellschaftlichen Gruppierungen. Umweltpakt und Umweltforum dienen auch auf dem Wassersektor gemeinsamen Lösungsansätzen. Damit wird auch einem wesentlichen Anliegen der Agenda 21 von Rio Rechnung getragen. Nach dem Kooperationsprinzip sollen alle Beteiligten in gemeinsamer Verantwortung und Verpflichtung gegenüber einer gesunden Umwelt zusammenarbeiten. Das Kooperationsprinzip muss häufig allein schon deshalb angewandt werden, weil die Verursacher von diffusen Belastungen - z.B. die Verkehrsteilnehmer als große gesellschaftliche Gruppe - überall zu finden sind und der Einzelne für seinen Anteil an der Umweltbelastung nicht belangt werden kann. Im Sinne des Kooperationsprinzips können aber auf freiwilliger Basis durch gesellschaftlichen Gruppen, z.B. der Industrie, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden, ohne dass gesetzliche Regelungen erforderlich werden.

Die Ziele der Wasserpolitik und anderer politischer Bereiche sind grundsätzlich gleichwertig. Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit muss ein Vorrang ökologischer Belange gelten, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht.

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